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Seit nun schon mehr als 15 Jahren beschäftigt sich die
Gemeinde Andechs mit der Nutzung der am nördlichen Eingang von
Frieding bestehenden Fläche.
Anfänglich ging es noch um einzelne Bauanträge
weniger
Grundstückseigentümer, die mit ihren
Anträgen die
heute bereits errichteten
Hallen vergrößern, oder weiteres
landwirtschaftliches Gebiet
für ihre Gewerbebetriebe nutzen wollten.
Jahre später
fand eine Überplanung des gesamten Areals "Frieding-Nord"
statt.
Die zwischenzeitliche Planung hatte dabei
Ausmaße
angenommen,
die in keiner Relation zu ihrem Nutzen standen. Einigen der
dort ansässigen Betreiber wuchs die Planung
mittlerweile selbst über den Kopf und überstieg
dabei die eigenen Ansprüche.
Unter anderem auch durch die Arbeit der Bürgerinitative Frieding-Nord wurde 2016 dann das geplante
Gewerbegebiet von vormals 14 Hektar auf 8,5 Hekatar reduziert, und zusammen mit den Baubewerbern sich auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geeinigt.
Das bedeutet, dass jeder Eigentümer für sein Vorhaben einen eigenen Bebauungsplan einreicht, er selbst für die enstehenden Planungskosten aufkommen muss, und in einem Ergänzungsplan detailiert festgelegt wird, wie das
Grundstück genutzt werden darf. Hierfür wurde es notwendig, dass der Bebauungsplan Nr. 43 in sechs Teil-Bebauungspläne Nr. 43.1 - 43.6. aufgeteilt wurde.
Noch weitere 3 Jahre dauerte es, bis die vorhabenbezogenen Bebauungspläne endlich ausgearbeitet waren und die erste Runde der Stellungnahme Träger öffentlicher Belange gestartet werden konnte.
Nach Auswertung und Stellungnahme der Einsprüche kann nun mehr als ein weiteres Jahr später auch die Öffentlichkeit in der Zeit vom 30. Januar 2021 bis 1. März 2021 die Bebauungspläne samt Satzung und Gutachten bei der Gemeinde Andechs vor Ort, online
auf der Internertseite der Gemeinde oder hier auf der Seite der Bürgerinitative Frieding-Nord einsehen. Während dieser Frist steht es sowohl den Trägern öffentlicher Belange, als auch den Bürgern frei ihre Einsprüche gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Über entstehende Lärm-, Staub- und
Verkehrsbelästigungen wurden in der Zwischenzeit mehrere
Gutachten angefertigt.
Wichtig, zu spät eingereichte Einsprüche müssen von der Gemeinde nicht berücksichtigt werden.
Um dem interessierten Bürger einen Einblick über das
geplante Gewerbegebiet zu geben, sollen die folgenden Bilder und
Dokumente hilfreich sein.

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Die
Fläche von Frieding-Nord im Jahr 2014
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Die
Fläche von Frieding-Nord im Jahr 2021
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Die
Fläche von Frieding-Nord morgen (eine
Fotomontage)
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Quelle:
Grafiken © 2014
DigitalGlobe,
GeoBasis-DE/BKG, GeoContent, Kartendaten © 2014
GeoBasis-DE/BKG (©2009). Google
Bilder © 2021
GeoBasis-DE/BKG, GeoContent, Landsat / Copernicus, Maxar Technologies, Kartendaten © 2021
GeoBasis-DE/BKG (©2009). Google
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Bebauungsplan Nr. 43.1
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Bebauungsplan Nr. 43.2
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Bebauungsplan Nr. 43.3
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Bebauungsplan Nr. 43.4
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Bebauungsplan Nr. 43.5
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Bebauungsplan Nr. 43.6
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Die nachfolgende Tabelle führt die aus der Sicht der Bürgerinitative Frieding-Nord wesentlichen Punkte aus den Bebauungsplanentwürfen Nr. 43.1 - 43.6 und den Gutachten auf, bezüglich derer eine Stellungnahme seitens der Öffentlichkeit möglich erscheint.
Die Tabelle beschreibt das mit der Stellungnahme betroffene Bebauungsplangebiet (BPlan Nr.), die Referenz zu dem bezuggenommenen Entwurf/Gutachten, sowie eine Kurzbeschreibung der referenzierten Passage.
Die Textstellen aus den Bebauungsplanentwürfen bzw. Gutachten sind kursiv dargestellt. Kommentare der Bürgerinitative Frieding-Nord finden sich in normalen Schriftbild. Fett gedruckt, jeweils am Ende eines jeden Absatzes, stehen Hinweise auf mögliche Einsprüche, Stellungnahmen zur eigenen Ausformulierung. Es ist zu beachten, dass die Einsprüche für jeden Bebauungsplanentwurf (43.1 - 43.6) individuel zu formulieren und einzureichen sind.
Die Verwendung einer oder mehrerer der hier gelisteten Punkte für die eigene Stellungnahme ist ausdrücklich erlaubt, erfolgt allerdings im Namen des jeweiligen Antragsstellers und nicht im Namen der Bürgerinitiative Frieding-Nord. Ihre persönlichen Stellungnahmen sind direkt an die Gemeinde Andechs, Andechser Straße. 16, 82346 Andechs zu richten.
Die Bürginitiative Frieding-Nord behält sich das Recht vor nachfolgende oder andere, bzw. darüberhinausgehende Stellungnahmen unter eigenem Namen einzureichen.
BPlan-Nr. |
Referenz Begründung Entwurf/Gutachten |
Pos. |
Vorschlag für eine Stellungnahme |
43.1 - 43.6 |
Bebauungspläne 43.1 - 43.6
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1 |
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) §12 (1) "Vorhaben- und Erschließungsplan" ist die Erstellung eines "Durchführungsvertrags" zwischen der Gemeinde und jedem einzelnen Baubewerber vor dem Beschluss nach BauGB §10 "Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans" zu erstellen. Dieser Durchführungsvertrag regelt, ob der Baubewerber bereit und in der Lage ist die Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist abzuschließen und die Kosten für Planungen- und Erschließungen tragen zu können. Ferner sind in dem Durchführungsvertrag Vereinbarungen zu Betriebszeiten und der Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.
Die Durchführungsverträge sowie die konkrete Festsetzung der Emissionskontingente eines jeden Bebauugnsplanentwurfs fehlen bei allen Bebauungsplanentwürfen und sind den Trägern öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens vorzulegen.
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Drösslinger Str./Pankrazweg Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 4.4 Maßgebliche Immissionsorte und zulässige Gessamtimmissionswerte
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2 |
Gemäß dem aktuell gültigem Flächennutzungsplan in der rechtsgültigen Fassung vom 22.10.2019 ist die Bebauung am nord-westlichen Ende des Pankrazwegs und an der Drösslinger Str. als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, mit einem maximalen zulässigen Lärmpegel am Tag von 55dB(A) und in der Nacht von 45dB(A). Laut Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 4.4 Maßgebliche Immissionsorte und zulässige Gesamtimmissionswerte und Anlage A, Seite 2, werden diese Gebiete mit den Messpunkten IO4 und IO6 ausgewiesen. Dies entspricht einem errechneten Lärmpegel am Tag von 60dB(A) und in der Nacht von 45dB(A), was zur Ausweisung eines Mischgebietes führen würde.
Die errechnete Lärmemission an den Messpunkten IO4 und IO6 führen zu einer Ausweisung als Mischgebiet und widersprechen damit dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan. Die erlaubten Lärmemissionen sind daher anzupassen, so dass den Anwohnern kein Nachteil entsteht.
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Sportplatz Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 3.4.3 Ehemalige Sportplatzfläche
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3 |
Gemäß der aktuellen Schallemissionskontingentierung werden die Kriterien für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 6 db(A) am Tag und bis zu 6 dB(A) in der Nacht überschritten. Die Fläche bietet sich somit nicht für eine allgemeine Wohnbebauung an.
Es maximal eine schutzbedürftige Wohnbebauung errichtet werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 25.10.2016 wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen den Sportplatz als Allgemeines Wohngebiet zu belassen. Das Wohl und Nutzen der Baubewerber steht hier über der Werterhaltung von Gemeindeeigentum.
Die erlaubten Lärmemissionen sind derart anzupassen, dass die Werterhaltung des Gemeindegrundstückes gesichert ist, und dass auf dem Gebiet eine allgemeine Wohnbebauung möglich ist.
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Prognostizierte Verkehrsbelastung Verkehrsuntersuchung 10.06.2020 Kapitel 5 Prognosebelastung der Kreisstraße STA 9
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4 |
Das Verkehrsgutachten geht bei der Prognosebelastung für die Kreisstraße STA 9 davon aus, dass u.a. 22 Busse am Tag die Kreisstraße passieren. Aktuell befahren 2 Busse pro Stunde jeweils in beide Richtungen die Strasse, so dass am Tag von 66 Busfahrten in beiden Richtungen ausgegangen werden muss. Ferner sieht das Verkehrsgutachten gegenüber dem Jahr 2010 und der in den Bebauungsplänen 43.1 - 43.6 vorgesehenen Prognose eine werktägliche Mehrbelastung von 145 Pkw und 15 Lkw vor. Unter Berücksichtung der enorm gewachsenen Gewerbeflächen und der darauf geplanten Hallen und Betriebstätigkeiten, erscheint die Prognose, unter der Annahme eines betriebswirtschaftlichen Handelns der Unternehmen, für deutlich zu gering. Allein das gemäß Lärmgutachten prognostizierte Pkw und Lkw Aufkommen der drei neu geschaffenen Betriebe im Bebauungsplan Nr. 43.6 übersteigt bereits die hier getroffene Prognose.
Die Prognose des Verkehrsgutachten ist zu überarbeiten und die sich daraus resultierende Schallemission ist anzupassen.
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43.1 |
Fa. Zerhoch Begründung Entwurf Nr. 43.1 Kapitel 3 "Ziel und Zweck der Planung"
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5 |
Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Erschließungsplan Nr. 43.1 wird u.a. damit begründet,
"Die Erweiterung ist erforderlich, um eine kommerzielle Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (hier Holz/ Hackschnitzel) zu ermöglichen." ... "Wegen der unterschiedlichen Nutzungen, die bereits genehmigt sind, sowie aufgrund der Verarbeitung nicht nur eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte, sondern zugekaufter Rohstoffe, ist eine gewerbliche Nutzungsfestschreibung - hier im Rahmen eines Sondergebietes - erforderlich."
Gemäß Baunutzungsverordnung (BauNOV) §11 ist für Sondergebiete (SO) die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Fall des Bebauungsplans 43.1 wird das gesamte Gelände überplant und hierfür die Nutzung der Be- und Verarbeitung von Rohstoffen zur Gewinnung regenerativer Energien vorgebracht. Eine mögliche Einbeziehung der bereits unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen in die neuerliche Genehmigung ist zu berücksichtigen.
Eine Nutzung, zum Beispiel für die Ansiedlung eines Reifenhändlers, siehe Verkehrsuntersuchung vom 10.06.2020 Seite 5, Kapitel 3 (B-Plan Nr. 43, TF 43.1), ist im Vergleich zu der heutigen Nutzung mit Blick auf den zu erwartenden Lärm und Verkehr zu überprüfen.
Die bereits heute gewerblich genutzten Hallen, die nach Auslauf des Mietvertrages demnach frei werden, sind bei der Überplanung des Bebauungsplans für die Nutzung gemäß Sondergebietsvereinbarung zu berücksichtigen.
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6 |
Die durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild von Frieding werden wie folgt beschrieben,
"Die Einbindung in die Landschaft erfolgt durch die Eingrünung im Osten und Norden. Aufgrund der notwendigen Größen der Gebäude, sowie der Anforderungen hinsichtlich des Immissionsschutzes und aufgrund der sehr beengten Verhältnisse ist eine Eingrünung der neu geplanten Trocknungshalle nicht möglich. Eine Einbindung in das Orts- sowie Landschaftsbild von Frieding wird durch eine Fassadengestaltung aus Holz erreicht." ... "Die Hallen sind abgesehen der neugeplanten - diese erhält aufgrund der erforderlichen Nutzung ein Pultdach (A-PD) - mit einem Satteldach (A-SD) ausgestattet."
Eine landschaftsgerechte Einbindung des geplanten Bebauungsplans, insbesondere mit der fehlenden Einfriedung in süd-östlicher Richtung, in Richtung der Wohnbebauung des Gemeindeteils Frieding, findet nicht statt. Das Wohl und Nutzen der Baubewerber steht hier über dem der gesamten Bevölkerung von Frieding.
Die baulichen Maßnahmen sind an das Gesamtbild des ländlichen Charakters des Dorfes anzugleichen und entsprechende Vorschriften (Rahmenplan der Gemeinde Andechs für den Ortsteil Frieding) auch auf den hier betroffenen Bebauungsplan anzuwenden (Satteldach statt Pultdach).
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Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 3.2.2 - 3.2.4 "Schallemissionen TF 43.1 SO"
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7 |
Für die Schalltechnische Untersuchung wird davon ausgegangen,
"... dass das Tor in der Südostfassade der Halle 2 bei geräuschintensiven Tätigkeiten (d.h. Gebläseeinsatz) künftig nachts geschlossen gehalten wird." ... "dass künftig zur Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Konversionsflächen des Sportplatzgeländes bei geräuschintensivem Betrieb in der Halle alle Fenster in der Südwestfassade des Gebäudes geschlossen gehalten werden und in der Südost- sowie Nordwestfassade die beiden im westlichen Gebäudeteil vorhandenen Tore weitgehend geschlossen bzw. nur kurzfristig zu den Zeiten des Zu- und Abgangs geöffnet werden"
Dererlei Beschränkungen bedürfen der Niederschrift in dem Durchführungsvertrag, der dem Bebauungsplanentwurf nicht beiligt. Darüberhinaus sind die formulierten Maßnahmen wenig praktikabel und kontrollierbar, weshalb andersartige Maßnahmen zur Lärmreduzierung gefunden werden müssen.
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Verkehrsuntersuchung 10.06.2020 Kapitel 3 B-Plan Nr. 43, TF 43.1 "Verkehrsaufkommen der künftigen vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 43.1 bis 43.6"
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8 |
Für die Berechnung der Schallemissionen durch an- und abfahrenden Verkehr wurde im Verkehrsgutachten folgende Berechnung angestellt,
"Gezählt wurde ein Aufkommen von 60 Fahrten/Tag (30 zufahrend, 30 abfahrend), davon 16 Kfz Schwerverkehr. Es wird davon ausgegangen, daß die 60 Fahrten/Tag auch künftig nicht überschritten werden, der Schwerverkehr aber auf unter 10 Fahrten/Tag zurückgeht."
Dieser Berechnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens fehlt die Zahl des durch den geplanten Reifenhandel neu aufkommenden Besucherverkehrs. Ferner wird dem aus dem Wachstum des Betriebes, welcher in der Begründung des Bauvorhabens mit dem Ausbau der kommerziellen Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die teilweise auch von ausserhalb eingekauft werden müssen, resultierende Verkehrsaufkommen nicht ausreichend Rechnung getragen.
Beide Sachverhalte sind sowohl im Verkehrsgutachten zu berücksichtigen, und entsprechend bei der Berrechnung der Schallemissionen zu würdigen.
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43.2 |
Sedlmayr Satzung Entwurf Nr. 43.2 Kapitel 4 "Ziel und Zweck der Planung"
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9 |
Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Erschließungsplan Nr. 43.2 wird abschließend damit begründet,
"Der Bebauungsplan dient der Ermöglichung an dieser Stelle einen Familienbetrieb zu errichten, unter Berücksichtigung der Schaffung weiterer, dringend benötigter Flächen/Hallen zur Betriebsbetreibung, da auf dem Grundstück innerorts keine weiteren Flächen zur Verfügung stehen."
Der Baubewerber betreibt an der im Bebauungsplan Nr. 43.2 vorgesehenen Stelle heute keinen Betrieb. Es geht daher aus der Begründung nicht hervor, weshalb der Eigentümer an dieser Stelle einen Familienbetrieb gründen muss. Ferner wird nicht schlüssig erklärt was der Zweck des Familienbetriebs ist und weshalb zwei neue Hallen á 600 m² dringend benötigt werden. Die Festsetzung in Kapitel 6 sieht vor,
- Lagerplätze sowie Gebäude zur Lagerung beweglicher Gegenstände mit Ausnahme von Gefahrstoffen und Düngemittel
- Maschinenhallen für land- und forstwirtschaftliche Maschinen
- Verarbeitung (Aufbereitung / Veredelung) land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Darin nicht eingeschlossen ist die Untervermietung von Wohnmobilstellplätzen, so wie sie nach Kapitel 3.3. "Geräuschemissionen Verkehr und Betrieb" aber wohl angedacht ist.
Ein Durchführungsvertrag der die Nutzung und die vorgesehene Umsetzungszeit festlegt liegt dem Bebauungsplanentwurf nicht bei und ist daher den Trägern öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens nachzureichen. Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu überarbeiten, und die Nutzung klar und präzise einzugrenzen und zu formulieren.
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43.3 |
Fa. Kaiser Satzung Entwurf Nr. 43.3 Kapitel 4 "Ziel und Zweck der Planung"
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10 |
Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Erschließungsplan Nr. 43.3 wird abschließend damit begründet,
"Der Bebauungsplan dient dem Erhalt, der Sicherung und Erweiterung des an dieser Stelle bestehenden Familienbetriebs der Familie Kaiser in Andechs-Frieding und berücksichtigt die Schaffung weiterer, dringend benötigter Flächen/Hallen zur Betriebsbetreibung."
Aus der Begründung geht nicht schlüssig hervor weshalb zwei neue Hallen mit 400 m² und 900 m² dringend benötigt werden. Die Festsetzung in Kapitel 6 sieht vor,
- Maschinenhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte und Maschinen
- Lager von forst- und landwirtschaftlichen Rohstoffen
- Lagerung und Verarbeitung (Aufbereitung / Veredelung) von forst- und landwirtschaftlichen Produkten
- Strom- und Wärmeerzeugung, vorwiegend zum Eigenbedarf.
Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu überarbeiten, und die Nutzung klarer zu fassen und zu präzisieren.
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11 |
Auf die durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild von Frieding wird nicht weiter eingegangen.
Eine landschaftsgerechte Einbindung des geplanten Bebauungsplans, insbesondere in Richtung Nord/Osten, dem "Tor zu Frieding", findet nicht statt. Aus dem Vorhabenplanentwurf geht hervor, dass die beiden neuen Hallen Pultdächer bekommen sollen. Das Wohl und Nutzen der Baubewerber steht hier über dem der gesamten Bevölkerung von Frieding.
Die baulichen Maßnahmen sind an das Gesamtbild des ländlichen Charakters des Dorfes anzugleichen und entsprechende Vorschriften (Rahmenplan der Gemeinde Andechs für den Ortsteil Frieding) auch auf den hier betroffenen Bebauungsplan anzuwenden (Satteldach statt Pultdach).
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Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 3.2.7 "Firma Kaiser, Landwirtschaft und Holzhandel (TF 43.3 SO)"
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12 |
Für das Grundstück der Firma Kaiser Flur-Nr.279 existiert ein Genehmigungsbescheid mit Auflagen zum Immissionsschutz. Um die in der Schallemissionskontingentierung getroffenen Annahmen erfüllen zu können, bedarf es noch vorab einer öffentlich-rechtlich wirksamen Vereinbarung zwischen der Familie Kaiser und der Gemeinde Andechs, die einen Verzicht der Familie Kaiser auf die im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid genannten Anforderungen belegt und das Einverständnis mit der neuen Lärmkontingentierung signalisiert.
Diese Zustimmung hat nach Sachlage der vorgelegten Unterlagen noch nicht stattgefunden und muss daher VOR dem Beschluss nach BauGB §10 "Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans" nachgereicht werden.
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13 |
Das Schallemissionsgutachten sieht für den Bebauungsplan Nr. 43.3 vor,
"Auf dem Betriebsgrundstück sollen künftig nach [4], [5] ausschließlich werktags am Tag (Kernarbeitszeiten ca. 07:00 bis 20:00 Uhr) geräuschintensive Tätigkeiten stattfinden. Eine Ausnahme stellt der Betrieb des geplanten Blockheizkraftwerks dar, der 24 Stunden am Tag und in der Nacht andauern könnte." ... "Für die maßgeblichen Schallquellen des Blockheizkraftwerks (BHKW) (Zuluft-, Abluftöffnung und Rückkühler Dach) wurde auf Anregung des Landratsamt Starnberg [30] gegenüber [28] von um bis zu 5 dB reduzierten Emissionsansätzen ausgegangen. Dies bedingt aus Sicht von Müller-BBM einen etwas höheren Aufwand in der Herstellung, sollte jedoch technisch mit vertretbarem Aufwand zu realisieren sein. Die in der Tabelle 3 in Kapitel 3.2.13 diesbezüglich genannten Planwerte sind in der weiteren Ausschreibung für das BHKW zu beachten."
Dererlei Vereinbarungen zu Betriebszeiten und der Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften wird in dem Durchführungsvertrag geregelt. Dieser Durchführungsvertrag fehlt für den Bebauungsplanentwurf Nr. 43.3 und ist daher den Trägern öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens nachzureichen.
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Verkehrsuntersuchung 10.06.2020 Kapitel 3 B-Plan Nr. 43, TF 43.3 "Verkehrsaufkommen der künftigen vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 43.1 bis 43.6"
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14 |
Für die Berechnung der Schallemissionen durch an- und abfahrenden Verkehr wurde im Verkehrsgutachten folgende Berechnung angestellt,
"Die Firma Kaiser, Landwirtschaft und Holzhandel betreibt die bestehende Gerätehalle auf der Flur Nr. 279 und plant, die Gerätehalle um eine Halle für Holzverarbeitung nebst Blockheizkraftwerk einschließlich einem Lagerplatz zu erweitern. Müller- BBM unterstellt für Tage mit hohem Betriebsaufkommen nach dem Umbau/Neubau 2 Lkw-Fahrten, 3 Traktor-Fahrten und bis zu 10 Pkw-Fahrten pro Tag." ... "Unsere Zählung im Jahr 2010 ergab für das Grundstück ein werktägliches Fahrtenaufkommen von 10 Fahrten, davon 4 Lkw-Fahrten. Das zeigt, daß auch von diesen Grundstück im Jahresmittel DTV kein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist als damals werktags gezählt wurde."
Die Begründung des Bauvorhabens wird mit der Erweiterung des an dieser Stelle bestehenden Familienbetriebs erklärt. Ferner wird erklärt, dass der Eigentümer beabsichtigt eine neue Halle für die Holzverarbeitung nebst Blockheizkraftwerk zu errichten. Bedingt durch die Nutzung dieser Halle und dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes muss es zwangsläufig zu einer Erhöhung des an- und abfahrenden Güterverkehrs, zur Rohstoffnachlieferung kommen. Insbesondere der LKW Verkehr dürfte hier zunehmen, da die Rohstoffnachlieferung nicht wie angenommen durch den innerörtlichen Schlepperverkehr, sondern den Zukauf von ausserhalb erfolgen soll.
Dieser Sachverhalt ist im Verkehrsgutachten zu berücksichtigen, und entsprechend bei der Berrechnung der Schallemissionen zu würdigen.
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43.4 |
Painhofer Satzung Entwurf Nr. 43.4 Kapitel 4 "Ziel und Zweck der Planung"
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15 |
Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Erschließungsplan Nr. 43.4 wird abschließend damit begründet,
"Der Bebauungsplan dient dem Erhalt, der Sicherung und Erweiterung des an dieser Stelle bestehenden Familienbetriebs der Familie Painhofer in Andechs-Frieding und berücksichtigt die Schaffung weiterer, dringend benötigter Flächen/Hallen zur Betriebsbetreibung."
Aus der Begründung geht nicht schlüssig hervor weshalb der Betrieb 2.400 m² zusätzliche Lagerfläche benötigt, was in Summe mit dem Bestand eine Lagerfläche von mehr als 3.000 m² umfasst. Mit der Sicherung eines Familienbetriebs, bzw. der Weiterentwicklung eines bäuerlichen Betriebs ist diese enorme Größe nicht in Einklang zu bringen. Die Kapazitäten der Getreidelagerung übersteigen deutlich das Getreideaufkommen im Umfeld des Betriebes. So ist davon auszugehen, dass an dieser Stelle die Rohstoffe (Getreide, Mais, etc.) auch aus größerer Entfernung (ausserhalb des Landkreises) angeliefert werden. Die Festsetzung in Kapitel 6 sieht vor,
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe
- Handel mit landwirtschaftlichem Bedarf und landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Reinigung, Trocknung und Aufbereitung von Getreide und Saatgut
- Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig.
Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu überarbeiten, und die Nutzung klarer zu fassen und zu präzisieren.
Bedingt durch die Kontaminierungsgefährdung von Pflanzenschutzmitteln ist deren Lagerverbot auch auf ein Verbot der kurzfristigen Lagerung sowie den An- und Verkauf zu erweitern.
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16 |
Auf die durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild von Frieding wird nicht weiter eingegangen.
Eine landschaftsgerechte Einbindung des geplanten Bebauungsplans, insbesondere in Richtung Nord/Osten, dem "Tor zu Frieding", und der Sichtachse zu St. Pankraz, findet nicht statt. Die Bauten haben, wie die bisherige Halle, eine Firsthöhe von 13.75 mtr. Dabei ragen die beiden Elevatoren (Aufzüge zur Verteilung des Getreides), deren genauen Angaben fehlen, nochmals um 3.50 mtr. darüber hinaus. Das Wohl und Nutzen der Baubewerber steht hier über dem der gesamten Bevölkerung von Frieding.
Die baulichen Maßnahmen sind an das Gesamtbild des ländlichen Charakters des Dorfes anzugleichen. Dabei ist auf das Dorfbild sowie die Sichtachse zur Kirche St. Pankraz zu achten.
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Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 3.2.8 "Schallemissionen TF 43.4 SO" und Kapitel 5 "Hinweise zum Betrieb der geplanten Anlagen / Schallschutzmaßnahmen" |
17 |
Für die Schalltechnische Untersuchung wird davon ausgegangen,
"Als geräuschintensivster Betriebszustand ist die Phase innerhalb der Erntezeit Ende Juli / Anfang August anzunehmen, in der das Getreide tags und nachts in die bestehende Halle eingebracht und gereinigt, z.T. auch getrocknet wird." ... "Auch auf der Teilfläche 43.4 (SO Painhofer) kann das vorgeschlagene Emissionskontingent bei einem Nachtbetrieb der mobilen Trocknereinheit nur dann eingehalten werden, wenn künftig auf den Betrieb des dieselbetriebenen Stromgenerators verzichtet wird (d. h. nach vollständiger Erschließung der erforderliche Drehstrom vom örtlichen Stromnetz bezogen werden kann) und dem Trockner im Süden die geplante Halle mit einer Trauf-/Firsthöhe von ca. 8,5m/12,5m vorgebaut wird."
Die für diese Größe (3.000 m² Lagerfläche) des Betriebs notwendigen Hallen und Maschinen lassen sich nicht mit nur einer zweimonatigen Nutzung amortisieren. Unter der Annahme, dass der Eigentümer anstrebt einen wirtschaftlich rentablen Betrieb fortzuführen, muss von einer Reinigung und Trocknung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen von mehr als den beiden genannten Monaten ausgegangen werden. Ebenso findet die Trockung der Güter ununterbrochen Tag und Nacht statt, und nicht wie im Lärmgutachten angegeben nur eine Stunde während der Nacht. Das beweist auch die aktuelle Nutzung der Anlage.
Die Lärmbelastung die von den beiden neu zu errichtenden Elevatoren ausgeht, die das Getreide in die Silos verteilen, fehlt gänzlich. Die Beschränkungen zu den erlaubten Betriebszeiten (Trocknung in der ungünstigen Nachtstunde maximal nur eine Stunde) sowie die baulichen Vorgaben (Stromgenerator und Hallenhöhe) bedürfen der Niederschrift in dem Durchführungsvertrag. Dieser Durchführungsvertrag fehlt für den Bebauungsplanentwurf Nr. 43.4 und ist daher den Trägern öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens nachzureichen. Desweiteren sind die fehlenden Lärmquellen (Elevatoren) in dem Schallemissionsgutachten zu berücksichtigen und nachzureichen.
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Verkehrsuntersuchung 10.06.2020 Kapitel 3 B-Plan Nr. 43, TF 43.1 "Verkehrsaufkommen der künftigen vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 43.1 bis 43.6"
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18 |
Für die Berechnung der Schallemissionen durch an- und abfahrenden Verkehr wurde im Verkehrsgutachten folgende Berechnung angestellt,
"Das maximale Fahrtenaufkommen der Betriebsfläche tritt in der Erntezeit Ende Juli / Anfang August auf, außerhalb der Erntezeit ist das Fahrtenaufkommen wesentlich geringer. Bei der Zählung am Mittwoch, den 10. November 2010 wurden nur 10 Fahrten beobachtet, 1 Pkw und 4 Lkw fuhren auf das Grundstück und wieder weg. Auch nach Erweiterung der Hallen werden es im DTV kaum mehr Fahrten sein."
In der Begründung des Bauvorhabens wird u.a. von einem Handel mit landwirtschaftlichem Bedarf und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf einer Fläche von über 3.000 m² ausgegangen. Die für diese Größe des Betriebs notwendigen Hallen und Maschinen lassen sich nicht mit nur einer zweimonatigen Nutzung amortisieren. Da allerdings davon ausgegangen werden muss, dass der Eigentümer anstrebt einen wirtschaftlich rentablen Betrieb fortzuführen, wird der notwendige Güterverkehr zur Rohstoff An- und Ablieferung deutlich über dem im Verkehrsgutachten geschätzten Aufkommen liegen. Hinzukommt, dass die Vergleichsmessung im November 2010 erfolgte, zu einem Zeitpunkt ausserhalb der Erntezeit und ohne die zwischenzeitlich bereits stattgefundenen Erweiterungen des Betriebs.
Dieser Sachverhalt ist im Verkehrsgutachten zu berücksichtigen, und entsprechend bei der Berrechnung der Schallemissionen zu würdigen.
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43.5 |
Fa. Strobl Bebauungsplan Entwurf Nr. 43.5 Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Kapitel 4 "Ziel und Zweck der Planung"
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19 |
Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Erschließungsplan Nr. 43.5 wird abschließend damit begründet,
"Der Bebauungsplan dient dem Erhalt, der Sicherung und Erweiterung des an dieser Stelle seit 1979 bestehenden Familienbetriebs der Familie Strobl in Andechs-Frieding und berücksichtigt die Schaffung dringend benötigter Flächen zur Aufstellung, bzw. Lagerung von Baumaschinen, Baustoffen und Baumaterialien. Des Weiteren beschäftigt der Betrieb mittlerweile über 50 Mitarbeiter und ist durch das ständige Wachstum innerhalb der letzten Jahre dringend auf eine Erweiterung der Betriebsflächen und den Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes angewiesen."
Aus der Begründung geht nicht schlüssig hervor, weshalb der Betrieb dringend auf eine Erweiterung der Betriebsflächen und den Bau eines neuen 3 geschossigen Verwaltungsgebäudes mit ca 1.000 m² Bürofläche angewiesen ist. Die Tatsache, dass Teile der Flächen aus dem Bebauungsplan an das Unternehmen Amir Basic - Garten- und Landschaftsbau untervermietet sind, läßt den Schluss zu, dass die bereits heute verfügbaren Flächen nicht für die eigene Nutzung vollumfänglich ausgeschöpft werden können. Hinzukommt, dass bei einem Unternehmen das vorwiegend seine Mitarbeiter auf ausserhalbliegenden Baustellen beschäftigt, ein 1.000 m² großes Büro- und Verwaltungsgebäude reichlich überdimensioniert erscheint. Es entsteht damit der Eindruck, dass die neu hinzugewonnen Flächen und Büros nicht nur der Eigennutzung des Familienunternehmens dienen.
Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu überarbeiten, und die Nutzung klarer und präziser auf die notwendigen Belange des Familienunternehmens Strobl zur Eigennutzung zu begrenzen. Eine Fremdnutzung ist auszuschließen.
Die baulichen Maßnahmen sind an das Gesamtbild des ländlichen Charakters des Dorfes anzugleichen und entsprechende Vorschriften (Rahmenplan der Gemeinde Andechs für den Ortsteil Frieding) auch auf den hier betroffenen Bebauungsplan anzuwenden (Verbot Dachterrasse).
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20 |
Die Fa. Strobl gibt an, auf ihrem Betriebsgelände Abfall-/Recyclingmaterialien wie Bauschutt, Straßenaufbruch, etc. vorhalten zu wollen. Gesetzeskonform kann es sich hierbei nur um eine Zwischenlagerung handeln, es sei denn es liegt die Genehmigung für eine Deponie (DK0) vor. Offensichtlich wurde die Lagerung, also das Betreiben einer Deponie der Klasse 0 seitens der Fa. Strobl in Betracht gezogen (vgl. Grünordnungsplan und Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43.5 Erweiterung des Betriebsgeländes am Steyrerweg 1 im Gemeindeteil Frieding (Nord), Seite 21:
"Untersuchungsbericht zur Standortbeurteilung für die Errichtung für Bauschutt der Deponieklasse 0 von GHB-Consult vom 26.02.2010"
Die Lagerung von Abfällen/Abfallmaterialien ist gesetzlich streng geregelt (z.B. BImSchG, KrWG, ...). Sie ist ausschließlich auf Deponien gestattet. Auf Nicht-Deponieflächen dürfen Abfälle / Recyclingmaterialien (z.B. Bauschutt, Straßenaufbruch, ...) nur vorübergehend aufbewahrt bzw. vorgehalten werden. Genehmigungsbehörde hierfür ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, Kreisverwaltungsreferat, ...) und nicht die Gemeinde.
Im Durchführungsvertrag ist die geplante Nutzung klarer zu fassen und zu präzisieren. Sollte keine Genehmigung für eine Deponie (DK0) vorliegen ist der Begriff "Lagerung" durch den Begriff "Zwischenlagerung" oder "vorübergehende Lagerung" zu ersetzen.
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21 |
Die Art der baulichen Nutzung, den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Erschließungsplan Nr. 43.5 betreffend, wird damit begründet,
"1.1 SO4 - Sondergebiet 4 (Lagerfläche /8.300 m²) - gem. § 11 BauNVO Zulässig ist das Abstellen, Lagern und Verladen von Transport-, und Baucontainern, Werk-, und Hilfsstoffen (wie z.B. Verbaumaterial) sowie Verladerampen, Betonfertigteile und Baumaschinen. Weiterhin zulässig sind die Lagerung von Bauschutt-, Straßenaufbruch, Zuschlagsstoffen (wie z.B. Kies, Humus, Steine und nicht verunreinigtes, zertifiziertes Material) und die Lagerung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen und Recyclinggut. Zulässig sind außerdem Stellplätze für Mitarbeiter innerhalb der gekennzeichneten Flächen. Die Nutzung des SO 4 ist zum Betrieb einer Siebanlage bzw. zum Betrieb von Bagger/Radlader/Stapler oder ähnlich lärmintensiver Maschinen und Geräte ist erst zulässig, wenn der Sicht-/Lärmschutzwall durchgängig mit einer Höhe von 2 m errichtet ist (§ 9 Abs. 2 BauGB)." ... "1.3 Es sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet."
Das Maß der zulässigen Nutzung ist in dem Punkt der Lagerung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Zuschlagstoffen und der Lagerung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen und Recyclingut, insbesondere vor der Gefahr der Bodenkontaminierung, deutlich klarer und präziser zu definieren.
Die Nutzung des SO 4 zum Betrieb der Siebanlage, sowie dem Betrieb von Baggern, Radladern, Staplern oder ähnlich lärmintensiven Maschinen ist im Durchführungsvertrag festzuhalten.
Der im Bebaungsplanentwurf erwähnte Durchführungsvertrag fehlt und ist daher den Trägern öffentlicher Belange, sowie der Öffentlichkeit vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens nachzureichen.
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Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 3.2.9 "Schallemissionen TF 43.5 SO 1 bis SO 5" |
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Für die Schalltechnische Untersuchung wird davon ausgegangen,
- "An- und Abfahrt der 8 betriebseigenen LkW zwischen den Hallen (SO 1)"
- "An- und Abfahrt von 15 betriebsfremden LkW zum Freilager (SO 2, 3)"
- "An- und Abfahrt von 16 Lkw für den Containerdienst (SO 2, 3)"
- "An- und Abfahrt vonm 15 LkW(SO 4)"
Exakt die identische Summe von 54 Lkw Bewegungen (Fahrwege) wurde auch schon in der Schallemissionskontingentierung vom 16.7.2012 angenommen. Da die Begründung des Bebauungsplanentwurfs die notwendige Erweiterung vor allem damit erklärt, dass der Betrieb einem ständigen Wachstum unterliegt, kann die Zahl der Lkw Bewegungen wohl nicht als unverändert angenommen werden.
Sowohl das Verkehrsgutachten, als auch die daraus resultierende Berrechnung der Schallemissionen sind an den tatsächlichen Bewegungsgrad anzupassen.
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43.6 |
Heizung und Sanitär Bauer, Möbelwerkstätte Bernhard, Zimmerei Höfler Schallemissionskontingentierung Fortschreibung 27.01.2020 Müller BBM Kapitel 3.2.10 "Schallemissionen Heizung und Sanitär Bauer (TF 43.6 GE 1) Kapitel 3.2.11 "Schallemissionen Möbelwerkstätte Bernhart (TF 43.6 GE 2) Kapitel 3.2.12 "Schallemissionen Zimmerei Höfler (TF 43.6 GE 3)" |
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Für die Schalltechnische Untersuchung wird für den Heizungs- und Sanitärbetrieb Bauer (TF 43.6 GE 1) davon ausgegangen,
- "ca. 20 Pkw-Bewegungen im Nordwestteil des Grundstücks"
- "je 4 An- und Abfahrten der drei Firmen-Kombis (bis zu 24 Bewegungen insgesamt) pro Tag"
- "An-und Abfahrt von bis zu 2 Liefer-Lkw"
- "An-und Abfahrt eines Container-Lkw mit Tausch eines Absatzcontainers"
- "(perspektivisch) Verladung der Ware mit Dieselstapler im Freien (ca. 2 Stunden pro Tag)"
- "Einwürfe von Eisenteilen in einen Metallcontainer im Freien"
Für die Schalltechnische Untersuchung wird für die Möbelwerkstätte Bernhart (TF 43.6 GE 2) davon ausgegangen,
- "ca. 26 Pkw-Bewegungen im Nordwestteil des Betriebsgeländes"
- "An- und Abfahrt von bis zu 5 Transportern am Tag"
- "An- und Abfahrten eines Lkw am Tag"
- "(perspektivisch) Verladung der Nutzfahrzeuge mit einem Elektro- oder Gasstapler im Freien (ca. 2 Stunden)"
- "10 Stunden geräuschintensiver Betrieb innerhalb des Werkstattgebäudes mit"
- "Innenschallpegel Li= 88dB(A) und jeweils ca. 10 m² offener Fensterfläche in der Nord- und Ostfassade bzw. 17 m² offener Tor- und Fensterfläche in der Südfassade nach [25]"
- "Schalldämmung über alle geschlossenen Bauteile R'w=30dB nach [25]"
- "8 Stunden Vollbetrieb der Absauganlage für Späne nach [25]"
- "4 Stunden Vollbetrieb der Absauganlage für Lacke nach [25]"
Für die Schalltechnische Untersuchung wird für die Zimmerei Höfler (TF 43.6 GE 3) davon ausgegangen,
- "ca. 20 Pkw-Bewegungen"
- "An- und Abfahrt von bis zu 7 Nutzfahrzeugen (Transporter und Lkw)"
- "Verladung mit Teleskoplader im Freien (ca. 2,5 Stunden)"
- "Betrieb einer Motorsäge im Freien (effektiv max. 30 Minuten)"
- "8 Stunden Vollbetrieb der Absauganlage für Späne nach [25]"
- "ca. 9 Stunden geräuschintensive Werkstatttätigkeiten innerhalb des Betriebsgebäudes (Li=88db(A)), mit"
- "teilweise geöffnete Türen und Tore nach Norden, Osten und Süden (10 m², 10 m² und 17 m² Öffnungsfläche nach [25])"
- "Schalldämmung über alle geschlossenen Bauteile R'w=30dB nach [25]"
Da zwischen dem neu errichteten Gewerbegebiet mit der BPlan Nr. 43.6 und der angrenzenden Allgemeinen Wohnbebauung in südlicher Richtung keinerlei Lärm- und Staubschutzmaßnahmen vorgesehen sind, erscheint es mehr als fragwürdig, ob die geltenden Emissionsvorschriften noch eingehalten werden.
Für den Bereich der Drösslinger Strasse, Bannweg und Pankrazweg sind die Immissionskontingente sowie die Einwirkungen aus Gewerbe (Staub) und Lärm mit einer entsprechenden Lärmkarte auszuweisen. Vgl. die Darstellung aus dem Lärmgutachten vom 4.10.2012 Anhang A Seite 2 folgende.
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